Definition:
Falls auch du ein/e Mieter*In einer Altbauwohnung bist, berechne jetzt selbst den zulässigen Mietzins für deine Mietwohnung mit dem Rechner von faireMiete.at oder kontaktiere uns direkt per E-Mail unter info@fairemiete.at.
Mit dem Mietzinsrechner von faireMiete.at erfährst du, ob die von dir gezahlte Miete zulässig ist, oder du eventuell einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Mietzinse hast. Das Team von faireMiete.at arbeitet nur mit Experten und würde sich freuen, dir dabei zu helfen deine Miete auf ein faires Niveau zu bringen.
Anhand von folgenden Punkten weißt du, ob du Mieter*In in einem Altbau bist und das Mietrechtgesetz zur Anwendung kommt.
Wann bin ich Mieter*In?
Ein Mietvertrag muss nicht immer schriftlich abgeschlossen werden, dies kann auch mündlich passieren. Entscheidend ist, dass Vermieter*Innen und Mieter*Innen den Willen haben einen Mietvertrag abzuschließen (wichtig dabei: Einigung über die zu mietende Wohnung und den zu zahlenden Mietzins). Ein guter Hinweis für den Abschluss eines Mietvertrages sind regelmäßige Zahlungen an deine Vermieter*Innen. Rein theoretisch kann die Rechtsposition des Mieters oder der Mieterin in einem mündlichen Mietvertrag sogar besser als in einem schriftlichen Mietvertrag sein.
Wann kommt das Mietrechtsgesetz zur Anwendung?
Wenn du nun einen Mietvertrag hast, muss geklärt werden, ob das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt. Dazu gehst du in den §1. (1) des Mietrechtsgesetzes
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.
Die meisten Wohnungen in Österreich, die nicht in einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus sind, fallen unter das Mietrechtgesetz (MRG). Wichtig ist, dass du prüfst, ob du nicht unter eine der Ausnahmen des Mietrechtsgesetzes (MRG) laut (2) fällst.
U.a. fallen unter die Ausnahmen folgende Verwendungen:
- Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden,
- Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden,
- Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden.
Im Mietrechtsgesetz finden sich noch viele weitere Ausnahmen. Falls du mehr wissen möchtest, kontaktiere uns gerne unter info@fairemiete.at.
Wann zählt ein Gebäude in Österreich zu einem Altbau?
Definition Altbau
Unter die Definition des Altbaus fallen in Österreich, stark vereinfacht, insbesondere Wohnungen, welche vor dem 30. Juni 1953 bzw. 8. Mai 1945 errichtet wurden. Falls du genauer wissen möchtest welche Ausnahmen es im Bereich Mietpreis im Mietrechtgesetz gibt, kannst du uns gerne unter info@fairemiete.at kontaktieren. Das Mietrechtsgesetz sieht für die Höhe des zulässigen Mietzinses folgende Regelung vor:
Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
16. (1) Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand sind ohne die Beschränkungen der Abs. 2 bis 5 bis zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig, wenn
1. der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken dient; wird ein Mietgegenstand teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet, so darf nur der für Wohnungen zulässige Hauptmietzins angerechnet werden, es sei denn, daß die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt; ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, kann sich auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach Abs. 8 erster Satz nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes, gerügt hat; 2. der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist, oder der Mietgegenstand auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen worden ist; 3. der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, an dessen Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes öffentliches Interesse besteht, sofern der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen Erhaltung nach dem 8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat; 4. der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B ist und seine Nutzfläche 130 m2 übersteigt, sofern der Vermieter eine solche Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber an einen nicht zum Eintritt in die Mietrechte des früheren Mieters Berechtigten vermietet; bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten verlängert sich diese Frist um ein Jahr; 5. ein unbefristetes Mietverhältnis vorliegt, seit Übergabe des Mietgegenstandes mehr als ein Jahr verstrichen ist und die Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses in Schriftform getroffen wird.
Sehr vereinfacht gesagt, ist eine Überprüfung des Mietzinses insbesondere dann ratsam, wenn
deine Mietwohnung in einem vor 1945 bzw. 1953 errichteten Gebäude liegt;
- deine Mietwohnung in einem vor 1945 bzw. 1953 errichteten Gebäude liegt;
- du diese als Hauptwohnsitz und ausschließlich zu Wohnzwecken nutzt; und
- die Wohnung nicht über 130 m2 hat.
Zusammenfassung
Wenn du folgende Kriterien erfüllst, helfen wir dir daher gerne bei der Überprüfung deiner Miete:
- Du hast einen Mietvertrag (auch mündlich)
- Du wohnst in einem Haus mit mehreren Wohnungen
- Das Haus wurde vor 1945 bzw. 1953 gebaut
- Du nutzt die Wohnung als Hauptwohnsitz und zu Wohnzwecken
- Die Wohnung ist nicht über 130 m²
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In unseren kommenden Artikeln erhältst du nähere spannende Informationen zu den interessanten Themen rund um eine faire Miete.
Wir hoffen, dass wir dir mit unserem Artikel helfen konnten und stehen dir jederzeit per E-Mail unter info@fairemiete.at zur Verfügung.
Diese Fragen bekommen wir häufig gestellt...
Soll ich meine Miethöhe im Altbau prüfen?
Ja, da bei Altbau-Wohnungen in ganz Österreich in den meisten Fällen eine zu hohe Miete verlangt wird, empfiehlt es sich seine Miete überprüfen zu lassen. FaireMiete.at ist auf diesen Service spezialisiert und bietet einen Rechner für diese Belange an und kann dich im Fall einer überhöhten Miete bei der Senkung unterstützen.
Muss ein Mietvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Nein, ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden, wenn beide Parteien gewillt sind, einen Vertrag abzuschließen. Wichtig: Eine Einigung über die zu mietende Wohnung und deren Mietzins muss getroffen werden. Sollte die Miete der Altbau-Wohnung zu hoch erscheinen, kann faireMiete.at dich bei einer Senkung unterstützen.
Wann ist eine Überprüfung der Miete ratsam?
Eine Überprüfung ist dann ratsam, wenn sich die Mietwohnung in einem vor 1945 bzw. 1953 errichteten Gebäude (Altbau) befindet, diese ausschließlich als Hauptwohnsitz genutzt wird und nicht über mehr als 130 m² verfügt. FaireMiete.at unterstützt dich bei der Überprüfung bzw. Senkung deiner Altbau-Miete.
Welche Objekte fallen in das österreichische Mietrechtsgesetz (MRG)?
Die meisten Wohnungen in Österreich, die sich in einem Mehrparteienhaus befinden, fallen unter das MRG. Besonders Altbau-Wohnungen sind besonders geschützt und eine zu hohe Miete kann durch das Team von faireMiete gesenkt werden.
Welche Ausnahmen des Mietrechtsgesetzes gibt es?
Wohnräume, die von einer karitativen bzw. sozialen Organisation vermietet werden, Dienstwohnungen oder Zweitwohnungen fallen nicht in das MRG und Mieten können aufgrund der Rechtslage nicht gesenkt werden.